Einsichtsrecht in Arbeitszeitaufzeichnungen : ASG Wien 23 Cga 1106/87 v.28.8.1987

Gemäss 89 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) hat der Betriebsrat die Durchführung und Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen. Aus diesem Grund ist er auch gemäss Z.1 berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung die...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsdienst ARD (1988)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 15.01.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
331.81 Arbeitszeit
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.15 Arbeitsverfassung Dokument Nr. A-594502 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage