Aus Solidarität darf nicht gestreikt werden : Bundesarbeitsgericht weist Erzieherin ab

Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit an 'Solidaritätsstreiks' oder 'Solidaritätskundgebungen' teilnehmen, müssen zumindest mit einer Abmahnung rechnen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Rundschau (1988)
VerfasserIn: Riedel, Anne
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 13.01.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Streikrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit an 'Solidaritätsstreiks' oder 'Solidaritätskundgebungen' teilnehmen, müssen zumindest mit einer Abmahnung rechnen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog