Die Werbung mit verdeckten Leistungen durch Subunternehmer

Dass immer dann die beabsichtigte Leistung durch Subunternehmer bereits in der Werbung offen gelegt werden muss, wenn der angesprochene Verbraucher ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Leistung durch seinen Vertragspartner hat.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1987; Nr 49)
VerfasserIn: Sanner, Ulrich
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 02.12.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:659.1 Werbung
347.776 Wettbewerb, unlauterer
347.45 Konsumentenschutz
Region:BRD
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