Betriebsverfassungsrechte der Lehrlinge in überbetrieblichen Ausbildungsstätten : Alle Lehrlinge über 18 Jahre dürfen an Betriebsratswahlen teilnehmen

Auszubildende sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und dürfen deshalb aktiv und passiv an Betriebsratswahlen teilnehmen, sofern sie 18 Jahre alt sind.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt (1987)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 02.12.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.761 Lehrlinge
331.152 Betriebsratswahlen
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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