Betriebsverfassungsrechte der Lehrlinge in überbetrieblichen Ausbildungsstätten : Alle Lehrlinge über 18 Jahre dürfen an Betriebsratswahlen teilnehmen
Auszubildende sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und dürfen deshalb aktiv und passiv an Betriebsratswahlen teilnehmen, sofern sie 18 Jahre alt sind.
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Veröffentlicht in: | Handelsblatt (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 02.12.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.761 Lehrlinge
331.152 Betriebsratswahlen 331.15 Betriebsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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