Betriebsverfassungsrechte der Lehrlinge in überbetrieblichen Ausbildungsstätten : Alle Lehrlinge über 18 Jahre dürfen an Betriebsratswahlen teilnehmen

Auszubildende sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und dürfen deshalb aktiv und passiv an Betriebsratswahlen teilnehmen, sofern sie 18 Jahre alt sind.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt (1987)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 02.12.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.761 Lehrlinge
331.152 Betriebsratswahlen
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.761 Lehrlinge Dokument Nr. A-591286 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage