Jugendliche: Krankenversicherung schützt

Arbeitslose jugendliche Familienangehörige auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres von der Krankenversicherung geschützt. Besteht nach Ablauf von 24 Monaten noch immer Arbeitslosigkeit, dann kann bei der Gebietskrankenkasse ein Antrag auf Selbstversicherung gestellt werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Arbeit und Wirtschaft (1987; Nr 12)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.6F Arbeitslosigkeit: Jugendliche
368.42 Krankenversicherung (SV)
304 Sicherheit, soziale
377 Berufsausbildung
331.861 Lehrlingsausbildung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.6F Arbeitslosigkeit: Jugendliche Dokument Nr. A-590528 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage