Jugendliche: Krankenversicherung schützt
Arbeitslose jugendliche Familienangehörige auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres von der Krankenversicherung geschützt. Besteht nach Ablauf von 24 Monaten noch immer Arbeitslosigkeit, dann kann bei der Gebietskrankenkasse ein Antrag auf Selbstversicherung gestellt werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Arbeit und Wirtschaft (1987; Nr 12)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 12.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.6F Arbeitslosigkeit: Jugendliche
368.42 Krankenversicherung (SV) 304 Sicherheit, soziale 377 Berufsausbildung 331.861 Lehrlingsausbildung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.6F Arbeitslosigkeit: Jugendliche | Dokument Nr. A-590528 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |