Wenn es beim Sozialplan Differenzen gibt : Bundesarbeitsgericht spricht in wichtigen Fällen das letzte Wort

Wenn infolge einer Betriebsänderung Arbeitsplätze verlorengehen, wird der Abschluss eines Sozialplans akut. Er hat nach dem Willen des Gesetzgebers Rang und Wirkung einer Betriebsvereinbarung und soll - wie es 112 des Betriebsverfassungsgesetzes vorschreibt - die 'wirtschaftlichen Nachteile, di...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Süddeutsche Zeitung (1987)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 17.11.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.126 Arbeitnehmer: Versetzung
368.43 Pensionsversicherung (SV)
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wenn infolge einer Betriebsänderung Arbeitsplätze verlorengehen, wird der Abschluss eines Sozialplans akut. Er hat nach dem Willen des Gesetzgebers Rang und Wirkung einer Betriebsvereinbarung und soll - wie es 112 des Betriebsverfassungsgesetzes vorschreibt - die 'wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen', ausgleichen oder zumindest mildern.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog