Wenn es beim Sozialplan Differenzen gibt : Bundesarbeitsgericht spricht in wichtigen Fällen das letzte Wort
Wenn infolge einer Betriebsänderung Arbeitsplätze verlorengehen, wird der Abschluss eines Sozialplans akut. Er hat nach dem Willen des Gesetzgebers Rang und Wirkung einer Betriebsvereinbarung und soll - wie es 112 des Betriebsverfassungsgesetzes vorschreibt - die 'wirtschaftlichen Nachteile, di...
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Veröffentlicht in: | Süddeutsche Zeitung (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 17.11.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Betriebsverfassung
331.126 Arbeitnehmer: Versetzung 368.43 Pensionsversicherung (SV) 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Wenn infolge einer Betriebsänderung Arbeitsplätze verlorengehen, wird der Abschluss eines Sozialplans akut. Er hat nach dem Willen des Gesetzgebers Rang und Wirkung einer Betriebsvereinbarung und soll - wie es 112 des Betriebsverfassungsgesetzes vorschreibt - die 'wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen', ausgleichen oder zumindest mildern. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |