Wenn es beim Sozialplan Differenzen gibt : Bundesarbeitsgericht spricht in wichtigen Fällen das letzte Wort

Wenn infolge einer Betriebsänderung Arbeitsplätze verlorengehen, wird der Abschluss eines Sozialplans akut. Er hat nach dem Willen des Gesetzgebers Rang und Wirkung einer Betriebsvereinbarung und soll - wie es 112 des Betriebsverfassungsgesetzes vorschreibt - die 'wirtschaftlichen Nachteile, di...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Süddeutsche Zeitung (1987)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 17.11.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.126 Arbeitnehmer: Versetzung
368.43 Pensionsversicherung (SV)
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.15 Betriebsverfassung Dokument Nr. A-589346 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage