Bewährungszeit bei Teilzeitbeschäftigung

Leitsatz: Für Teilzeitbeschäftigte ist die Bewährungszeit für den Fallgruppenbewährungsaufstieg in dem Verhältnis zu verlängern, das der persönlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht / Die DAG, der DBB und das öffentliche Dienstrecht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ÖD Magazin (1987; Nr 2; S 4-8)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.811 Teilzeitarbeit
331.81 Arbeitszeitverkürzung
331.811 Arbeitszeit, variable
351.83 Arbeitsrecht
35.08 Beamte: Personalpolitik
331.116 Tarifverträge
331.6 Arbeitsmarktpolitik
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.811 Teilzeitarbeit Dokument Nr. A-588258 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage