Zur Gehorsamspflicht in der staatlichen Verwaltung

Zusammenfassend können wir also festhalten, dass auch die öffentlich-rechtlichen Bediensteten strafgesetzwidrige Weisungen ohne Einschränkung ablehnen können und ihnen darüber hinaus bei Ungehorsam ebenfalls noch andere Rechtfertigungsgründe zur Verfügung stehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Verwaltung (1987; Nr 2; S 116-127)
VerfasserIn: Wagner, Friedrich
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.07 Verwaltung, öffentliche
35.081.71 Beamtenrecht
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassend können wir also festhalten, dass auch die öffentlich-rechtlichen Bediensteten strafgesetzwidrige Weisungen ohne Einschränkung ablehnen können und ihnen darüber hinaus bei Ungehorsam ebenfalls noch andere Rechtfertigungsgründe zur Verfügung stehen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog