Zur Gehorsamspflicht in der staatlichen Verwaltung
Zusammenfassend können wir also festhalten, dass auch die öffentlich-rechtlichen Bediensteten strafgesetzwidrige Weisungen ohne Einschränkung ablehnen können und ihnen darüber hinaus bei Ungehorsam ebenfalls noch andere Rechtfertigungsgründe zur Verfügung stehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Verwaltung (1987; Nr 2; S 116-127)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 04.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 35.07 Verwaltung, öffentliche
35.081.71 Beamtenrecht |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Ablageschlagwort: 35.07 Verwaltung, öffentliche | Dokument Nr. A-587653 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |