Zur Gehorsamspflicht in der staatlichen Verwaltung

Zusammenfassend können wir also festhalten, dass auch die öffentlich-rechtlichen Bediensteten strafgesetzwidrige Weisungen ohne Einschränkung ablehnen können und ihnen darüber hinaus bei Ungehorsam ebenfalls noch andere Rechtfertigungsgründe zur Verfügung stehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Verwaltung (1987; Nr 2; S 116-127)
VerfasserIn: Wagner, Friedrich
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.07 Verwaltung, öffentliche
35.081.71 Beamtenrecht
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 35.07 Verwaltung, öffentliche Dokument Nr. A-587653 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage