1114 und 1115 ABGB 29 Abs.1 Z.3 und Abs.3 MRG 569 ZPO / 1090 ABGB 1 MRG : OGH 6 Ob 541/85 v.9.10.1986 / OGH 2 Ob 639/85 v.2.12.1986

Wird ein ursprünglich schriftlich auf die Dauer von 6 Monaten befristeter Wohnungsmietvertrag stillschweigend erneuert, dann bleibt der in 29 Abs.1 Z.3 lit. c MRG umschriebene Auflösungsgrund gewahrt, wenn die Vertragsdauer einschliesslich der Verlängerung ein Jahr nicht übersteigt / Auf einen jeder...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1987; Nr 19; S 659-662)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.453 Mietrecht
658.91 Leasing
351.778.542 Mieterschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wird ein ursprünglich schriftlich auf die Dauer von 6 Monaten befristeter Wohnungsmietvertrag stillschweigend erneuert, dann bleibt der in 29 Abs.1 Z.3 lit. c MRG umschriebene Auflösungsgrund gewahrt, wenn die Vertragsdauer einschliesslich der Verlängerung ein Jahr nicht übersteigt / Auf einen jederzeit kündbaren, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Nutzungs-(Leasing-) vertrag über eine unbewegliche Sache ist das MRG anwendbar.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog