Der Schutz der Zeitsouveränität von Arbeitnehmern mit variablen, am betrieblichen Arbeitsanfall ausgerichteten Arbeitszeiten durch die Ankündigungsfrist des Art.1 4 Abs.2 BeschFG 1985
Der Gesetzgeber hat für Abruf-Arbeitsverhältnisse und andere Vertragsgestaltungen, die die Arbeitszeit des Arbeitnehmers am betrieblichen Arbeitsanfall ausrichten, in Art.1 4 Abs.2 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 eine Ankündigungsfrist normiert. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitnehmer zur Ar...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1987; Nr 41; S 2096-2103)
|
---|---|
VerfasserIn: |
|
Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 09.10.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.81 Arbeitszeit
|
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Der Gesetzgeber hat für Abruf-Arbeitsverhältnisse und andere Vertragsgestaltungen, die die Arbeitszeit des Arbeitnehmers am betrieblichen Arbeitsanfall ausrichten, in Art.1 4 Abs.2 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 eine Ankündigungsfrist normiert. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im voraus mitteilt. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |