Der Schutz der Zeitsouveränität von Arbeitnehmern mit variablen, am betrieblichen Arbeitsanfall ausgerichteten Arbeitszeiten durch die Ankündigungsfrist des Art.1 4 Abs.2 BeschFG 1985

Der Gesetzgeber hat für Abruf-Arbeitsverhältnisse und andere Vertragsgestaltungen, die die Arbeitszeit des Arbeitnehmers am betrieblichen Arbeitsanfall ausrichten, in Art.1 4 Abs.2 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 eine Ankündigungsfrist normiert. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitnehmer zur Ar...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1987; Nr 41; S 2096-2103)
VerfasserIn: Kleveman, Joachim
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 09.10.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Gesetzgeber hat für Abruf-Arbeitsverhältnisse und andere Vertragsgestaltungen, die die Arbeitszeit des Arbeitnehmers am betrieblichen Arbeitsanfall ausrichten, in Art.1 4 Abs.2 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 eine Ankündigungsfrist normiert. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im voraus mitteilt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog