Der Schutz der Zeitsouveränität von Arbeitnehmern mit variablen, am betrieblichen Arbeitsanfall ausgerichteten Arbeitszeiten durch die Ankündigungsfrist des Art.1 4 Abs.2 BeschFG 1985

Der Gesetzgeber hat für Abruf-Arbeitsverhältnisse und andere Vertragsgestaltungen, die die Arbeitszeit des Arbeitnehmers am betrieblichen Arbeitsanfall ausrichten, in Art.1 4 Abs.2 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 eine Ankündigungsfrist normiert. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitnehmer zur Ar...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1987; Nr 41; S 2096-2103)
VerfasserIn: Kleveman, Joachim
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 09.10.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
Region:BRD
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