Einarbeiten für die Feiertage : NÖ Arbeiterkammer gibt Ratschläge
Die einzuarbeitende Arbeitszeit darf nur auf die Werktage (das heisst, auch allenfalls auf sonst arbeitsfreie Samstage) von höchstens sieben zusammenhängenden und die Ausfalltage einschliessenden Wochen verteilt werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Wiener Zeitung (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 17.10.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.811 Arbeitszeit, variable
351.83 Arbeitsrecht 331.811 Arbeitszeit, gleitende 331.15 Arbeitsverfassung 061.1:331 AK: Niederösterreich 331.94 Arbeitnehmerschutz |
Region: | Österreich
Niederösterreich |
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die einzuarbeitende Arbeitszeit darf nur auf die Werktage (das heisst, auch allenfalls auf sonst arbeitsfreie Samstage) von höchstens sieben zusammenhängenden und die Ausfalltage einschliessenden Wochen verteilt werden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |