Einarbeiten für die Feiertage : NÖ Arbeiterkammer gibt Ratschläge

Die einzuarbeitende Arbeitszeit darf nur auf die Werktage (das heisst, auch allenfalls auf sonst arbeitsfreie Samstage) von höchstens sieben zusammenhängenden und die Ausfalltage einschliessenden Wochen verteilt werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wiener Zeitung (1987)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.10.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.811 Arbeitszeit, variable
351.83 Arbeitsrecht
331.811 Arbeitszeit, gleitende
331.15 Arbeitsverfassung
061.1:331 AK: Niederösterreich
331.94 Arbeitnehmerschutz
Region:Österreich
Niederösterreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Die einzuarbeitende Arbeitszeit darf nur auf die Werktage (das heisst, auch allenfalls auf sonst arbeitsfreie Samstage) von höchstens sieben zusammenhängenden und die Ausfalltage einschliessenden Wochen verteilt werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog