Einarbeiten für die Feiertage : NÖ Arbeiterkammer gibt Ratschläge

Die einzuarbeitende Arbeitszeit darf nur auf die Werktage (das heisst, auch allenfalls auf sonst arbeitsfreie Samstage) von höchstens sieben zusammenhängenden und die Ausfalltage einschliessenden Wochen verteilt werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wiener Zeitung (1987)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.10.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.811 Arbeitszeit, variable
351.83 Arbeitsrecht
331.811 Arbeitszeit, gleitende
331.15 Arbeitsverfassung
061.1:331 AK: Niederösterreich
331.94 Arbeitnehmerschutz
Region:Österreich
Niederösterreich
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Ablageschlagwort: 331.811 Arbeitszeit, variable Dokument Nr. A-585414 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage