Kerker für Umweltsünder

Wer ein Gewässer oder die Luft so verunreinigt, dass dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (89) eines anderen oder in grossem Ausmass eine Gefahr für Haustiere anderer oder für Tiere, die dem Jagd-oder Fischereirecht anderer unterliegen, herbeigeführt wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahr...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Arsenal aktuell (1987; Nr 3)
VerfasserIn: Sauer, D
Ort / Verlag / Datum:03.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.77 Umweltschutz
343.2/.7 Strafrecht
614.777 Wasserverschmutzung
614.71/.76 Luftverschmutzung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Ablageschlagwort: 351.77 Umweltschutz Dokument Nr. A-585156 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage