Dienstnehmerhaftpflicht im Ausland : OGH 14 Ob A 24/87 v.24.2.1987

Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist gemäss 44 Abs.2 IPRG das Recht des Staates massgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, 36 zweiter Satz IPRG) hat.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1987)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.08.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
658.3-057.62 Auslandsaufenthalt: Personal
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist gemäss 44 Abs.2 IPRG das Recht des Staates massgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, 36 zweiter Satz IPRG) hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog