Dienstnehmerhaftpflicht im Ausland : OGH 14 Ob A 24/87 v.24.2.1987
Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist gemäss 44 Abs.2 IPRG das Recht des Staates massgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, 36 zweiter Satz IPRG) hat.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 07.08.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
658.3-057.62 Auslandsaufenthalt: Personal 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht | Dokument Nr. A-581996 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |