Dienstnehmerhaftpflicht im Ausland : OGH 14 Ob A 24/87 v.24.2.1987

Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist gemäss 44 Abs.2 IPRG das Recht des Staates massgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, 36 zweiter Satz IPRG) hat.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1987)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.08.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
658.3-057.62 Auslandsaufenthalt: Personal
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht Dokument Nr. A-581996 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage