Leiharbeiter zu Recht belehrt : Abmahnung und Lohnkürzung müssen zurückgenommen werden

Ein Betriebsratsmitglied hat das Recht, betriebsfremde Arbeitnehmer, sogenannte Leiharbeiter, über die Einhaltung von Sicherheits-und Unfallverhütungsvorschriften im Werk zu belehren, ohne Sanktionen der Geschäftsleitung befürchten zu müssen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Rundschau (1987)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 03.09.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Leiharbeit
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.116 Leiharbeit Dokument Nr. A-581692 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage