Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines Zeitausgleiches für Überstunden : OGH 14 Ob 65/86 v.3.6.1986 / AZG: 10 / UrlG: 4 Abs.1
Liegt eine grundsätzliche Vereinbarung über die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vor, so sind für die Vereinbarung des Zeitpunktes der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches die Grundsätze des Urlaubsrechts anzuwenden, wobei jedoch dem Erholungswert geringere Bedeutung zukommt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Industrie (1987; Nr 32/33)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 05.08.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.814 Überstunden
331.817(094.5) Urlaubsrecht 331.81 Arbeitszeit |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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