Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines Zeitausgleiches für Überstunden : OGH 14 Ob 65/86 v.3.6.1986 / AZG: 10 / UrlG: 4 Abs.1
Liegt eine grundsätzliche Vereinbarung über die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vor, so sind für die Vereinbarung des Zeitpunktes der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches die Grundsätze des Urlaubsrechts anzuwenden, wobei jedoch dem Erholungswert geringere Bedeutung zukommt.
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Veröffentlicht in: | Industrie (1987; Nr 32/33)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 05.08.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.814 Überstunden
331.817(094.5) Urlaubsrecht 331.81 Arbeitszeit |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Bestandshinweis
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Industrie (1987; Nr 32/33)
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