Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines Zeitausgleiches für Überstunden : OGH 14 Ob 65/86 v.3.6.1986 / AZG: 10 / UrlG: 4 Abs.1

Liegt eine grundsätzliche Vereinbarung über die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vor, so sind für die Vereinbarung des Zeitpunktes der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches die Grundsätze des Urlaubsrechts anzuwenden, wobei jedoch dem Erholungswert geringere Bedeutung zukommt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Industrie (1987; Nr 32/33)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 05.08.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.817(094.5) Urlaubsrecht
331.81 Arbeitszeit
Region:Österreich
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Bestandshinweis

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Industrie (1987; Nr 32/33)