Auch wenn der Versicherte zufolge Punkt A 3a ERB zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Zahlungen verpflichtet ist, hat doch der Versicherer in jedem Fall zuvor Versicherungsschutz zu gewähren. Der Rückforderungsanspruch ist vertraglicher Art und verjährt daher nach 12 Abs.1 VersVG in zwei Jahren : OGH 7 Ob 5/87 v.29.1.1987 / 12 Abs.1 VersVG Punkt A 3a Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1987; Nr 13/14)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.022 Versicherungsverträge
347.439 Verjährung
343.346 Verkehrsstrafrecht
34.03 Rechtsschutz
656.08 Verkehrsunfall
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 368.022 Versicherungsverträge Dokument Nr. A-575849 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage