Meldung nach Ablauf der Verjährungsfrist : VGH 86/08/0105 v.12.2.1987
Der zweite Satz des 68 Abs.1 ASVG muss so verstanden werden, dass nur dann, wenn eine Meldung zwar nach Ablauf der Meldefristen, aber noch binnen zwei bzw. fünf Jahren anch Fälligkeit der Beiträge erstattet wird, die Verjährungsfrist 'erst' mit dem Tag der Meldung beginnt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 05.06.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.83(094.5) ASVG
347.439 Verjährung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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