Meldung nach Ablauf der Verjährungsfrist : VGH 86/08/0105 v.12.2.1987

Der zweite Satz des 68 Abs.1 ASVG muss so verstanden werden, dass nur dann, wenn eine Meldung zwar nach Ablauf der Meldefristen, aber noch binnen zwei bzw. fünf Jahren anch Fälligkeit der Beiträge erstattet wird, die Verjährungsfrist 'erst' mit dem Tag der Meldung beginnt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1987)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 05.06.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83(094.5) ASVG
347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 351.83(094.5) ASVG Dokument Nr. A-574981 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage