23 Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (BBO) Verwirkung : OGH 14 Ob 174, 175/86 v.4.11.1986

Eine mit der Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung verbundene Versetzung des Dienstnehmers (Dienstbestimmung gem. 23 Abs.1 und 2 lit. c BBO) ist nicht verspätet, auch wenn sie mehr als 2 Jahre nach dem schwerwiegenden Versagen des Dienstnehmers, auf das sie hauptsächlich gestützt wird,...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1987; Nr 11/12)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:656.2-05 Eisenbahner
331.126 Arbeitnehmer: Versetzung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine mit der Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung verbundene Versetzung des Dienstnehmers (Dienstbestimmung gem. 23 Abs.1 und 2 lit. c BBO) ist nicht verspätet, auch wenn sie mehr als 2 Jahre nach dem schwerwiegenden Versagen des Dienstnehmers, auf das sie hauptsächlich gestützt wird, erfolgt, sofern der Dienstgeber ein im Gang befindliches Disziplinarverfahren abwarten und dem Dienstnehmer die Möglichkeit einer Bewährung geben wollte. Eine 'minderwertige Dienstleistung' iS des 23 Abs.2 lit. c BBO setzt habituelle Untüchtigkeit nicht voraus.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog