23 Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (BBO) Verwirkung : OGH 14 Ob 174, 175/86 v.4.11.1986
Eine mit der Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung verbundene Versetzung des Dienstnehmers (Dienstbestimmung gem. 23 Abs.1 und 2 lit. c BBO) ist nicht verspätet, auch wenn sie mehr als 2 Jahre nach dem schwerwiegenden Versagen des Dienstnehmers, auf das sie hauptsächlich gestützt wird,...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (1987; Nr 11/12)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 656.2-05 Eisenbahner
331.126 Arbeitnehmer: Versetzung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Eine mit der Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung verbundene Versetzung des Dienstnehmers (Dienstbestimmung gem. 23 Abs.1 und 2 lit. c BBO) ist nicht verspätet, auch wenn sie mehr als 2 Jahre nach dem schwerwiegenden Versagen des Dienstnehmers, auf das sie hauptsächlich gestützt wird, erfolgt, sofern der Dienstgeber ein im Gang befindliches Disziplinarverfahren abwarten und dem Dienstnehmer die Möglichkeit einer Bewährung geben wollte. Eine 'minderwertige Dienstleistung' iS des 23 Abs.2 lit. c BBO setzt habituelle Untüchtigkeit nicht voraus. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |