Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber dem Ersteher in der Liegenschaftszwangsversteigerung
Nach 1300 Satz 2 ABGB haftet ein SV im deliktischen Bereich grundsätzlich nur bei Vorsatz / Die Argumente, mit denen der OGH die Haftung für Schäden ablehnt, die dem Ersteher durch eine falsche Wertangabe erwachsen, überzeugen nicht.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (1987; Nr 9/10; S 282-287)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 340.69 Sachverständige, gerichtliche
347.56 Haftpflicht, berufliche 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 340.69 Sachverständige, gerichtliche | Dokument Nr. A-572582 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |