Im Enteignungsverfahren gebührt dem Enteigneten Ersatz der Vertretungskosten

Bisher ist diese Frage in Anknüpfung an eine E des OGH 22.4.1902, einen Plenissimarbeschluss, von den Gerichten stets verneint worden. Nun hat der OGH anders entschieden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (1987; Nr 8)
VerfasserIn: Kühne, Josef
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.04.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:333.11 Enteignung: Grundbesitz
347.965 Rechtsanwälte: Honorar
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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