Im Enteignungsverfahren gebührt dem Enteigneten Ersatz der Vertretungskosten
Bisher ist diese Frage in Anknüpfung an eine E des OGH 22.4.1902, einen Plenissimarbeschluss, von den Gerichten stets verneint worden. Nun hat der OGH anders entschieden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Juristen-Zeitung (1987; Nr 8)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 17.04.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 333.11 Enteignung: Grundbesitz
347.965 Rechtsanwälte: Honorar 347.513 Schadenersatz 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 333.11 Enteignung: Grundbesitz | Dokument Nr. A-572557 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |