837, 1014 und 1486 Z.1 ABGB 19 Abs.1 WEG : OGH 5 Ob 166/86 v.4.11.1986

Ansprüche des Hausverwalters gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Rückersatz des von ihm selbst getätigten Betriebs-und Heizkostenvorschusses verjähren in drei Jahren. Tritt hingegen die Eigentümergemeinschaft in Vorlage, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1987; Nr 9/10)
Ort / Verlag / Datum:05.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.439 Verjährung
351.778.56-052.5 Makler: Wohnungswesen
351.778.533 Eigentumswohnung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Ansprüche des Hausverwalters gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Rückersatz des von ihm selbst getätigten Betriebs-und Heizkostenvorschusses verjähren in drei Jahren. Tritt hingegen die Eigentümergemeinschaft in Vorlage, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog