837, 1014 und 1486 Z.1 ABGB 19 Abs.1 WEG : OGH 5 Ob 166/86 v.4.11.1986
Ansprüche des Hausverwalters gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Rückersatz des von ihm selbst getätigten Betriebs-und Heizkostenvorschusses verjähren in drei Jahren. Tritt hingegen die Eigentümergemeinschaft in Vorlage, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (1987; Nr 9/10)
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.439 Verjährung
351.778.56-052.5 Makler: Wohnungswesen 351.778.533 Eigentumswohnung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.439 Verjährung | Dokument Nr. A-570376 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |