Kein einseitiges Abgehen von einer Konkurrenzklausel / 1155 ABGB 36, 37 AngG : OGH 14 Ob 187/86 v.18.11.1986
Eine einseitige Verzichtserklärung befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, für die Dauer der Konkurrenzklausel dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen. Eine einseitige Änderung der Konkurrenzklausel kommt nur bei Vorliegen wichtiger Gründe in Betracht.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (1987; Nr 9/10)
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.77(094.5) Angestelltengesetz
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.77(094.5) Angestelltengesetz | Dokument Nr. A-569741 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |