Kein einseitiges Abgehen von einer Konkurrenzklausel / 1155 ABGB 36, 37 AngG : OGH 14 Ob 187/86 v.18.11.1986

Eine einseitige Verzichtserklärung befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, für die Dauer der Konkurrenzklausel dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen. Eine einseitige Änderung der Konkurrenzklausel kommt nur bei Vorliegen wichtiger Gründe in Betracht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1987; Nr 9/10)
Ort / Verlag / Datum:05.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77(094.5) Angestelltengesetz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.77(094.5) Angestelltengesetz Dokument Nr. A-569741 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage