96 Abs.1 Z.3, 152 Abs.1, 157 Abs.1 Z.5 ArbVG 5 VVG

Beim Tatbestand des 96 Abs.1 Z.3 ArbVG handelt es sich um einen Fall der sogenannten zwingenden Mitbestimmung, bei dem jegliche Schlichtung von Regelungsstreitigkeiten über die zustimmungspflichtige Massnahme ausgeschlossen ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1987; Nr 2)
Ort / Verlag / Datum:04.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
331.15 Mitbestimmung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.15 Arbeitsverfassung Dokument Nr. A-569206 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage