Anspruch von (früherem) Mitglied einer Jugendvertretung auf Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsabschluss : BVerwG v.15.10.1985
Dem Arbeitgeber ist es nur dann zuzumuten, ein (früheres) Mitglied einer Jugend-oder Personalvertretung nach Abschluss der Berufsausbildung weiterzubeschäftigen, wenn ihm dafür eine Planstelle oder ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1986; Nr 29)
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Ort / Verlag / Datum: | 16.07.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.152 Jugendvertrauensrat
331.761 Lehrlinge 377 Berufsausbildung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.152 Jugendvertrauensrat | Dokument Nr. A-566882 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |