Verbesserung durch Neuherstellung des Werkes - deutsche Rechtsprechung anwendbar?
Nach herrschender deutscher Lehre und bisher ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Besteller nach Abnahme des Werkes nur Nachbesserung, also Ausbesserung der Sache selbst, nicht aber Neuherstellung verlangen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (1987; Nr 5/6; S 47-51)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 03.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Haftpflicht, berufliche
347.45 Konsumentenschutz 347.513 Schadenersatz 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
BRD |
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Nach herrschender deutscher Lehre und bisher ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Besteller nach Abnahme des Werkes nur Nachbesserung, also Ausbesserung der Sache selbst, nicht aber Neuherstellung verlangen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |