Verbesserung durch Neuherstellung des Werkes - deutsche Rechtsprechung anwendbar?

Nach herrschender deutscher Lehre und bisher ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Besteller nach Abnahme des Werkes nur Nachbesserung, also Ausbesserung der Sache selbst, nicht aber Neuherstellung verlangen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1987; Nr 5/6; S 47-51)
VerfasserIn: Czermak, Constanze
Ort / Verlag / Datum:03.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
347.45 Konsumentenschutz
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
BRD
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Exemplare / Bindeeinheiten

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Ablageschlagwort: 347.56 Haftpflicht, berufliche Dokument Nr. A-566010 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage