Zur Ausschlussfrist 626 Abs.2 BGB bei fristloser Kündigung eines leitenden Angestellten durch den Gesamtvorstand eines eingetragenen Vereins

Der Kündigungsberechtigte im Sinne des 626 Abs.2 BGB ist immer die Vertragspartei des Dienst-bzw. Arbeitsvertrages / Ist für die von einem (eingetragenen) Verein oder einer sonstigen juristischen Person auszusprechenden fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund der Vorstand oder ein anderes Kollegi...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1987; Nr 11; S 581-586)
VerfasserIn: Densch, Reinhart
Kahlo, Michael
Ort / Verlag / Datum:13.03.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
061.2 Vereine
347.19 Personen, juristische
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Der Kündigungsberechtigte im Sinne des 626 Abs.2 BGB ist immer die Vertragspartei des Dienst-bzw. Arbeitsvertrages / Ist für die von einem (eingetragenen) Verein oder einer sonstigen juristischen Person auszusprechenden fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund der Vorstand oder ein anderes Kollegialorgan kraft Gesetzes oder kraft Satzung zuständig, so ist die Anwendung des Instituts der sogenannten Wissenszurechnung prinzipiell ausgeschlossen / Die Ausschlussfrist des 626 Abs.2 BGB beginnt daher nicht schon bei Kenntnisnahme einzelner Mitglieder des für die Kündigung zuständigen Gremiums.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog