Zur Ausschlussfrist 626 Abs.2 BGB bei fristloser Kündigung eines leitenden Angestellten durch den Gesamtvorstand eines eingetragenen Vereins
Der Kündigungsberechtigte im Sinne des 626 Abs.2 BGB ist immer die Vertragspartei des Dienst-bzw. Arbeitsvertrages / Ist für die von einem (eingetragenen) Verein oder einer sonstigen juristischen Person auszusprechenden fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund der Vorstand oder ein anderes Kollegi...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1987; Nr 11; S 581-586)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 13.03.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
061.2 Vereine 347.19 Personen, juristische |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Kündigungsberechtigte im Sinne des 626 Abs.2 BGB ist immer die Vertragspartei des Dienst-bzw. Arbeitsvertrages / Ist für die von einem (eingetragenen) Verein oder einer sonstigen juristischen Person auszusprechenden fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund der Vorstand oder ein anderes Kollegialorgan kraft Gesetzes oder kraft Satzung zuständig, so ist die Anwendung des Instituts der sogenannten Wissenszurechnung prinzipiell ausgeschlossen / Die Ausschlussfrist des 626 Abs.2 BGB beginnt daher nicht schon bei Kenntnisnahme einzelner Mitglieder des für die Kündigung zuständigen Gremiums. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |