Rechtsfolgen zeitwidriger Kündigung : OGH 14 Ob 21/86 v.16.9.1986 - AngG: 29 - ABGB: 1162 b

Durch zeitwidrige Kündigung wird das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu dem in der Kündigung genannten Termin beendet und für die Beurteilung der Rechtsfolgen dieser Beendigung sind die Bestimmungen der 29 AngG, 1162 b ABGB analog heranzuziehen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1987; Nr 3)
Ort / Verlag / Datum:03.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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