Seilbahnanlagen als bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter : BMF U 167/1/1-IV/14/85 v.21.1.1987

Lifttrassen, Abfahrtspisten u. ä. sind unabhängig vom Schicksal der Seilbahnanlage selbständig als unbewegliche Wirtschaftsgüter zu beurteilen / Stützen einschliesslich eines gegebenenfalls montierten Tragseiles sind daher der Seilbahntrasse zuzurechnen und somit ('Trasse samt Stützen') al...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1987)
Ort / Verlag / Datum:03.03.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.21 Sachenrecht
796.2 Wintersport
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.21 Sachenrecht Dokument Nr. A-562145 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage