Seilbahnanlagen als bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter : BMF U 167/1/1-IV/14/85 v.21.1.1987
Lifttrassen, Abfahrtspisten u. ä. sind unabhängig vom Schicksal der Seilbahnanlage selbständig als unbewegliche Wirtschaftsgüter zu beurteilen / Stützen einschliesslich eines gegebenenfalls montierten Tragseiles sind daher der Seilbahntrasse zuzurechnen und somit ('Trasse samt Stützen') al...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | 03.03.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.21 Sachenrecht
796.2 Wintersport |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.21 Sachenrecht | Dokument Nr. A-562145 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |