Der Ehename im Lichte von Persönlichkeitsrecht und Gleichberechtigung

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Ehenamens verletzt das Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, der seinen vorehelichen Namen aufgeben oder abändern muss. Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts E 17, 168 vom 26. November 1963 nicht entgegen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Grundrechte (1987; Nr 3; S 41-47)
VerfasserIn: Dethloff, Nina
Walther, Susanne
Ort / Verlag / Datum:15.02.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.189.15 Namensrecht
342.721 Persönlichkeitsrecht
342.7 Grundrechte
Region:BRD
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