Die einstweilige Anordnung im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (47 Abs.7 VwGO)
Mit der Normierung des 47 Abs.7 VwGO im Jahre 1976 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einstweilige Anordnungen auch im Verfahren verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle zulässig sind.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Deutsches Verwaltungsblatt (1987; Nr 4/5; S 168-179)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 15.02.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.991 Verwaltungsgerichtshof
347.9 Prozessverfahren 340.134 Gesetzgebung 342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Mit der Normierung des 47 Abs.7 VwGO im Jahre 1976 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einstweilige Anordnungen auch im Verfahren verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle zulässig sind. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |