Die einstweilige Anordnung im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (47 Abs.7 VwGO)

Mit der Normierung des 47 Abs.7 VwGO im Jahre 1976 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einstweilige Anordnungen auch im Verfahren verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle zulässig sind.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsches Verwaltungsblatt (1987; Nr 4/5; S 168-179)
VerfasserIn: Erichsen, Hans-Uwe
Scherzberg, Arno
Ort / Verlag / Datum:15.02.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.991 Verwaltungsgerichtshof
347.9 Prozessverfahren
340.134 Gesetzgebung
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Mit der Normierung des 47 Abs.7 VwGO im Jahre 1976 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einstweilige Anordnungen auch im Verfahren verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle zulässig sind.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog