Das 4. Rundfunkturteil des Bundesverfassungsgerichts im Lichte der Rechtsauffassung der Bundesregierung

Im Gegensatz zum BVerfG sieht sie die 'Sondersituation' des Rundfunks bei mittelfristigem Prognosehorizont als nicht mehr gegeben an. Sie versteht die Garantie des Art.5 Abs.1 S.2 GG in erster Linie als subjektiv-rechtliches Abwehrrecht im klassischen Grundrechtssinne.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1987; Nr 4; S 129-138)
VerfasserIn: Seemann, Klaus
Ort / Verlag / Datum:02.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:654.19 Rundfunk
342.7 Grundgesetz, Bonner
Region:BRD
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