Formfehler bei Anfechtung einer Entlassung : VGH 86/01/0101 v.24.9.1986
Bei diesen Bestimmungen der 76 und 78 ArbVG handelt es sich um blosse Ordnungsvorschriften, deren Ausserachtlassung durch den Betriebsratsobmann nur für das Innenverhältnis Bedeutung zukommt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | 17.02.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Arbeitsverfassung
331.13 Entlassung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Bei diesen Bestimmungen der 76 und 78 ArbVG handelt es sich um blosse Ordnungsvorschriften, deren Ausserachtlassung durch den Betriebsratsobmann nur für das Innenverhältnis Bedeutung zukommt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |