Formfehler bei Anfechtung einer Entlassung : VGH 86/01/0101 v.24.9.1986

Bei diesen Bestimmungen der 76 und 78 ArbVG handelt es sich um blosse Ordnungsvorschriften, deren Ausserachtlassung durch den Betriebsratsobmann nur für das Innenverhältnis Bedeutung zukommt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1987)
Ort / Verlag / Datum:17.02.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.15 Arbeitsverfassung Dokument Nr. A-560103 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage