2293 BGB und die Theorie des Erbvertrags
2293 BGB steht keineswegs ohne Regelungsgehalt im Gesetzestext. Er wird gebraucht, um auszudrücken, dass die gesetzlich nicht benannte Rechtsstellung des Vertragserben auch wieder beseitigt werden kann, obwohl die Erbfolge nach dem Erblasser bereits festgeschrieben war.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristenzeitung (1987; Nr 1; S 10-16)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 09.01.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.65/.68 Erbrecht
347.4 Vertragsrecht 347.67 Testament |
Region: | BRD
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.65/.68 Erbrecht | Dokument Nr. A-558849 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |