Krankenstände : EA Leoben Re 7/86 v.12.6.1986

Die Häufigkeit von Krankenständen rechtfertigt nur dann eine Kündigung, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Arbeitsunfähigkeit des AN noch andauert oder zumindest die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieselbe oder ähnliche Umstände auf seiten des AN weiterhin auftreten werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1987; Nr 1)
Ort / Verlag / Datum:01.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817 Krankenstand
368-013 Arbeitsunfähigkeit
331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.817 Krankenstand Dokument Nr. A-558818 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage