Zum Strafbarkeitsrisiko des Rechtsanwalts bei Rechtsrat und Vertragsgestaltung
Ein Rechtsanwalt oder Notar, der als möglich voraussieht, dass der Mandant eine strafbare Handlung verwirklichen könnte, begeht nicht strafbare Beihilfe, wenn er Rechtsrat erteilt und bei dessen Durchführung mitwirkt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1987; Nr 3; S 139-145)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 30.01.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Haftpflicht, berufliche
347.965.4 Rechtsberatung 347.965 Rechtsanwälte 343.2/.7 Strafrecht |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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