Zum Strafbarkeitsrisiko des Rechtsanwalts bei Rechtsrat und Vertragsgestaltung

Ein Rechtsanwalt oder Notar, der als möglich voraussieht, dass der Mandant eine strafbare Handlung verwirklichen könnte, begeht nicht strafbare Beihilfe, wenn er Rechtsrat erteilt und bei dessen Durchführung mitwirkt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1987; Nr 3; S 139-145)
VerfasserIn: Volk, Klaus
Ort / Verlag / Datum:30.01.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
347.965.4 Rechtsberatung
347.965 Rechtsanwälte
343.2/.7 Strafrecht
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!

Exemplare / Bindeeinheiten

SOWIDOK

Signatur Signatur 2 Verfügbarkeit Bestellen
Ablageschlagwort: 347.56 Haftpflicht, berufliche Dokument Nr. A-558519 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage