Zum Strafbarkeitsrisiko des Rechtsanwalts bei Rechtsrat und Vertragsgestaltung
Ein Rechtsanwalt oder Notar, der als möglich voraussieht, dass der Mandant eine strafbare Handlung verwirklichen könnte, begeht nicht strafbare Beihilfe, wenn er Rechtsrat erteilt und bei dessen Durchführung mitwirkt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1987; Nr 3; S 139-145)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 30.01.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Haftpflicht, berufliche
347.965.4 Rechtsberatung 347.965 Rechtsanwälte 343.2/.7 Strafrecht |
Region: | BRD
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.56 Haftpflicht, berufliche | Dokument Nr. A-558519 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |