Datenschutz in der Arbeitswelt
Der Arbeitgeber darf Daten des Arbeitnehmers nur bearbeiten, soweit sie notwendig sind, um die Eignung des Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitgeber darf Auskünfte über den Arbeitnehmer nur erteilen, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder der Arbeitnehmer eingewilligt hat.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Gewerkschaftliche Rundschau (1987; Nr 1; S 20-24)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 01.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Datenschutz
331.116 Arbeitsverhältnis |
Region: | Schweiz
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 342.721 Datenschutz | Dokument Nr. A-557507 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |