Datenschutz in der Arbeitswelt

Der Arbeitgeber darf Daten des Arbeitnehmers nur bearbeiten, soweit sie notwendig sind, um die Eignung des Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitgeber darf Auskünfte über den Arbeitnehmer nur erteilen, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder der Arbeitnehmer eingewilligt hat.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Gewerkschaftliche Rundschau (1987; Nr 1; S 20-24)
VerfasserIn: Müller, Peter
Ort / Verlag / Datum:01.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
331.116 Arbeitsverhältnis
Region:Schweiz
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!

Exemplare / Bindeeinheiten

SOWIDOK

Signatur Signatur 2 Verfügbarkeit Bestellen
Ablageschlagwort: 342.721 Datenschutz Dokument Nr. A-557507 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage